Satzung

der Werbegemeinschaft Hiddesen e. V.

I. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Hiddesen“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold.
  2. Der Sitz des Vereins ist Detmold, Ortsteil Hiddesen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Zweck

  1. Der Verein bezweckt die Förderung und Bewerbung des Gemeinwesens, die Zusammenarbeit ehrenamtlich Tätiger in Vereinen, Gruppen und Initiativen sowie die Unterstützung anderer Vereine, Gruppen und Initiativen im Detmolder Ortsteil Hiddesen.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Organisation und die Durchführung von bzw. die Mitwirkung an
    • Veranstaltungen im Ortsteil Hiddesen, der Kernstadt Detmold oder in anderen Ortsteilen Detmolds
    • in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Gruppen oder Initiativen insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – des Ortsteils Hiddesen.
    Die Förderung des Gemeinwesens wird durch die Mitglieder insbesondere in Form von persönlichem Einsatz erbracht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

III. Organe und Einrichtungen

  1. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
  2. Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Abschnitt II. Ziffer 4. dieser Satzung ist zu beachten.

 

IV. Mitgliedschaft, Verlust

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  2. Der Antrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
  3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  5. Der Austritt bedarf der schriftlichen Erklärung und hat bis spätestens 30. September zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der schriftlichen Erklärung beim Vorstand.
  6. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, wozu auch die Nichterfüllung der Beitragspflicht oder die Schädigung des Ansehens des Vereins und dessen Belange gehören. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
    Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied – unter Angabe der Gründe – schriftlich zu benachrichtigen. Gegen den Ausschlussbescheid kann binnen 2 Wochen – gerechnet vom Tage des Zugangs – Einspruch eingelegt werden, der der Schriftform bedarf und über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
    Ansprüche an das Vereinsvermögen kann das ausgeschlossene Mitglied nicht erheben.

 

V. Beiträge und Spenden

  1. Über Höhe und Fälligkeit eventueller Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
    Ein evtl. Mitgliedsbeitrag ist innerhalb des ersten Quartals eines jeden Jahres fällig, bei Neuaufnahme innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Aufnahmebestätigung.
  2. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag den Beitrag stunden, ermäßigen oder in besonderen Fällen für ein Jahr ganz erlassen.
  3. Auch Nicht-Mitglieder können sich durch Spenden oder persönlichen Einsatz an der Erfüllung des Vereinszwecks beteiligen.
  4. Gewinne sollen nicht erzielt werden. Etwa erzielte Überschüsse sind ausschließlich zur Durchführung der satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Die Beträge des Vereins werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.

 

VI. Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zur Erfüllung der Vereinszwecke gemäß dieser Satzung. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  2. Es werden drei Vorstandsmitglieder gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Sie werden einheitlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB bezeichnet. Die Besetzung des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung durch Wahl. Der Vorstand kann um weitere Funktionsträger (Schriftführer, Kassenwart etc.) und Beisitzer erweitert werden (Erweiterter Vorstand).
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die jeweils einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhältnis sind die einzelnen Vorstandsmitglieder verpflichtet, bei Rechtshandlungen mit einem Gegenwert von mehr als 1.000,00 EUR die Zustimmung aller drei Vorstandsmitglieder herbeizuführen. Auf das Außenverhältnis hat diese Einschränkung der Vertretungsmacht jedoch keinen Einfluss.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Sitzungsniederschrift festgehalten, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  6. Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung abberufen werden.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, kann die Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest ihrer/seiner Wahlzeit vornehmen.

 

VII. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres als ordentliche Jahreshauptversammlung durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand einzuberufen, wenn er dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
    Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mit einer Frist von einer Woche schriftlich. Zur Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Absendung des Einladungsschreibens maßgebend.
    Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    die Entgegennahme des Jahresberichts,
    die Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
    die Entlastung des Vorstandes,
    die Wahl des Vorstandes,
    die Wahl der Kassenprüfer,
    die Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
    Satzungsänderungen
    die Auflösung des Vereins.
  3. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung.
    Tagesordnungspunkte, die sich mit der Entlastung des Vorstandes und mit der Neuwahl des Vorstandes befassen, werden unter der Leitung eines von der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiters abgewickelt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn ein Mitglied es fordert, muss eine geheime Abstimmung mit Stimmzettel durchgeführt werden. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben.
  6. Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag eines Mitglieds sind sie geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diesen Stimmanteil, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl.
  7. Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht bei der Berechnung der Mehrheit.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der die ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder und die satzungsgemäße Gültigkeit der Beschlüsse ersichtlich sein müssen.
  9. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

VIII. Kassenprüfer

  1. Es sind 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für jeweils 2 Jahre zu wählen. Sie überprüfen die ordnungsgemäße Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. Sie haben über das Prüfungsergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  3. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren.

 

IX. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Beschlussfassung der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Mit der Einladung ist die ändernde Vorschrift bekannt zu geben. Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

X. Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet.

 

Detmold, den 02.03.2007

Wir sind Hiddesen